07.04.2020: Das Sächsische OVG mit Sitz in Bautzen präzisiert in einem Urteil die Formulierung »vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs« aus § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO wie folgt:

»… gebilligt […], wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich ausgeübt wird, der typischerweise ohne entsprechende Hilfsmittel – also etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad – erreicht werden kann, also in einem Bereich von etwa 10 bis 15 Kilometern von der Wohnung entfernt

https://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/Medieninformation_2_2020.pdf

Grafisch aufbereitet ergibt das in etwa diese Situation:

Begrenzend sind im Uhrzeigersinn die Orte:

W: Bischofswerda
NW: Uhyst am Taucher
N: Großdubrau
NO: Baruth
O: Großdehsa
SO: Friedersdorf
S: Tschechische Grenze
SW: Berthelsdorf

Die Berichterstattung zum Urteil liest sich, als wollte ein »privater Kläger aus dem Raum Dresden« per Eilantrag gegen die VO vom 31.03.2020 vorgehen, was das Gericht veranlasste, über das Thema zu sinnen. Als Resultat gibt es nun die 15-km-Radius-Grenze, statt wie bisher an den gesunden Menschenverstand zu appellieren, wo und wie weit man sich bewegt. Herzlichen Dank an die Person, die es ganz genau wissen wollte und schlafende Hunde geweckt hat! #twowordsonefinger