31.03.2020: Die Sächsische Exekutive wandelt die Allgemeinverfügung vom 22.03.2020 in eine Verordnung um: »Sächsische Corona-Schutz-Verordnung«.

Praktisch ändert das im »Sport-im-Freien«-Kontext nicht viel. Der entsprechende Wortlaut der AllgV wurde in die SächsCoronaSchVO leicht verschärft übernommen und ist in §2 Abs. (2) Pkt. 14. definiert:

Vorläufige Ausgangsbeschränkung
(1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.
(2) Triftige Gründe sind:
1. …
14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs […], allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person,
15. …

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Fassung-RV-SaechsCoronaSchVO_31032020.pdf

Die Definition von »im Umfeld des Wohnbereichs« ist nach wie vor offen. Diese VO gilt vom 01.04.2020 bis 20.04.2020, 0:00 Uhr.

Unabhängig davon wollte ich das schöne und milde Frühlingswetter für eine MTB-Runde nutzen. Erschreckend, wie licht der bekannte Fichtenwald in den letzten Monaten geworden ist wie viel zu trocken der Boden schon wieder ist.

STRAVA-Aktivität